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210 ZGBCC CH

Art. 952 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch; Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch; A. Einrichtung; II. Grundbuchführung; 1. Kreise; b. Grundstücke in mehreren Kreisen
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Art. 952 ZGB

Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.

Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grundstückes liegt.

Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.

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