210
ZGBCC
CH
Art. 949b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch; Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch; A. Einrichtung; I. Bestand; 4a. Personenidentifikator im Grundbuch
Art. 949b ZGB
Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer.
Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.