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210 ZGBCC CH

Art. 949b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch; Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch; A. Einrichtung; I. Bestand; 4a. Personenidentifikator im Grundbuch
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Art. 949b ZGB

Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer.

Sie geben die AHV-Nummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

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