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210 ZGBCC CH

Art. 925 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch; Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz; B. Übertragung; IV. Bei Warenpapieren
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Art. 925 ZGB

Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.

Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

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