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210 ZGBCC CH

Art. 910 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand; Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand; B. Versatzpfandrecht; II. Wirkung; 1. Verkauf des Pfandes
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Art. 910 ZGB

Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.

Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A/3855/2013 · ge (art. 910 al. 1 CC)
Debtor's Challenge to Liquidation of Pawned Goods Rejected Due to Jurisdiction
Cited in the reasoning regarding the right of the pledgee to sell the pledged object if the loan is not repaid at maturity.