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210 ZGBCC CH

Art. 89b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titelbis: Die Sammelvermögen; A. Fehlende Verwaltung
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Art. 89b ZGB

Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an.

Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden.

Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistandschaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C/25643/2000 · ge (art. 89b CC)
Bank Appeal on Asset Transfer and Management Following Curatorship Expiry
Cited in the reasoning regarding the replacement measures for publicly collected funds, but not in the final operative orders.