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210 ZGBCC CH

Art. 897 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand; Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht; B. Retentionsrecht; III. Bei Zahlungsunfähigkeit
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Art. 897 ZGB

Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.

Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.

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