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210 ZGBCC CH

Art. 892 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand; Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht; A. Faustpfand; III. Wirkung; 2. Umfang der Pfandhaft
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Art. 892 ZGB

Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.

Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.

Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.

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