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210 ZGBCC CH

Art. 86c Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Dritter Abschnitt: Die Stiftungen; D. Umwandlung der Stiftung; V. Form der Änderungen
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Art. 86c ZGB

Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86 b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.

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