210
ZGBCC
CH
Art. 86c Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Dritter Abschnitt: Die Stiftungen; D. Umwandlung der Stiftung; V. Form der Änderungen
Art. 86c ZGB
Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Artikeln 85–86 b werden von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder von der Aufsichtsbehörde verfügt. Eine öffentliche Beurkundung der Änderungen ist nicht erforderlich.