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Art. 86a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Dritter Abschnitt: Die Stiftungen; D. Umwandlung der Stiftung; III. Änderung des Zwecks oder der Organisation infolge Vorbehalt des Stifters
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Art. 86a ZGB

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Die Fristen laufen unabhängig voneinander.

Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein.

Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung.

Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation nur gemeinsam verlangen.

Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation mit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2007.00475 · zh (Art. 86a ZGB)
Foundation Deed Amendment Remanded for Factual Clarification
This article, dealing with foundation law, was cited in the context of the final orders, although the main ground for the decision was the incomplete clarification of facts.
B-3791/2024 (Art. 86a ZGB)
Foundation Challenges Supervisory Authority Fees and Delays
Cited in the appellant's requests regarding the validity and re-entry of a reservation for foundation purpose changes.