Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210 ZGBCC CH

Art. 862 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand; Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief; C. Papier-Schuldbrief; II. Schutz des guten Glaubens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,277 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 862 ZGB

Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.

Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.

Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.

← Art. 861 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 863 ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →