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ZGBCC
CH
Art. 862 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand; Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief; C. Papier-Schuldbrief; II. Schutz des guten Glaubens
Art. 862 ZGB
Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat.
Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend.
Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.