210
ZGBCC
CH
Art. 84b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Dritter Abschnitt: Die Stiftungen; Cter. Offenlegung von Vergütungen
Art. 84b ZGB
Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734 a Absatz 2 des Obligationenrechts gesondert bekannt geben.