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210 ZGBCC CH

Art. 84b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Dritter Abschnitt: Die Stiftungen; Cter. Offenlegung von Vergütungen
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Art. 84b ZGB

Das oberste Stiftungsorgan muss der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Sinne von Artikel 734 a Absatz 2 des Obligationenrechts gesondert bekannt geben.

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