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210 ZGBCC CH

Art. 83c Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Dritter Abschnitt: Die Stiftungen; B. Organisation; III. Revisionsstelle; 2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
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Art. 83c ZGB

Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

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