210
ZGBCC
CH
Art. 830 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand; Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung; B. Errichtung und Untergang; II. Untergang; 3. Einseitige Ablösung; c. Amtliche Schätzung
Art. 830 ZGB
Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.