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210 ZGBCC CH

Art. 830 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand; Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung; B. Errichtung und Untergang; II. Untergang; 3. Einseitige Ablösung; c. Amtliche Schätzung
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Art. 830 ZGB

Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.

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