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210 ZGBCC CH

Art. 809 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; C. Wirkung; IV. Sicherungsbefugnisse; 1. Massregeln bei Wertverminderung; b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
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Art. 809 ZGB

Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1971.75.Nr.47 · ow (Art. 809 ZGB)
Land Registry Rejection of Building Right Unfounded Due to Mortgage and Misapplied Civil Code Article
Cited as a legal remedy available to mortgage creditors in case of a reduction in the value of the pledged property.