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210 ZGBCC CH

Art. 802 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; B. Errichtung und Untergang; III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung; 1. Verlegung der Pfandrechte
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Art. 802 ZGB

Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.

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