Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210 ZGBCC CH

Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Einleitung; E. Beweisregeln; I. Beweislast
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,277 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 ZGB

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

← Art. 7 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 9 ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →