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ZGBCC
CH
Art. 792 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten; Dritter Abschnitt: Die Grundlasten; C. Inhalt; II. Schuldpflicht
Art. 792 ZGB
Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.
Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teilstücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke verlegt.