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210 ZGBCC CH

Art. 792 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten; Dritter Abschnitt: Die Grundlasten; C. Inhalt; II. Schuldpflicht
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Art. 792 ZGB

Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.

Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teilstücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke verlegt.

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