210
ZGBCC
CH
Art. 79 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Vereine; D. Auflösung; II. Löschung des Registereintrages
Art. 79 ZGB
Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.