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210 ZGBCC CH

Art. 79 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Vereine; D. Auflösung; II. Löschung des Registereintrages
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Art. 79 ZGB

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.

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