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210 ZGBCC CH

Art. 787 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten; Dritter Abschnitt: Die Grundlasten; B. Errichtung und Untergang; II. Untergang; 2. Ablösung; a. Durch den Gläubiger
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Art. 787 ZGB

Der Gläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner: 1. wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verlegung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert; 2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet; 3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.

Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.

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