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210 ZGBCC CH

Art. 786 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten; Dritter Abschnitt: Die Grundlasten; B. Errichtung und Untergang; II. Untergang; 1. Im Allgemeinen
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Art. 786 ZGB

Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.

Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

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