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210 ZGBCC CH

Art. 779a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte; Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten; Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten; C. Baurecht; II. Rechtsgeschäft
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Art. 779a ZGB

Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

WBE.2021.468 · ag (Art. 779a Abs. 2 ZGB)
Building Right Notation in Land Register Upheld
Cited as the legal basis for the possibility of noting the baurecht rent in the land register.