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210 ZGBCC CH

Art. 720 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum; B. Erwerbsarten; III. Fund; 1. Bekanntmachung, Nachfrage; a. Im Allgemeinen
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Art. 720 ZGB

Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

UH160079 · zh (Art. 720 ZGB)
Prosecutor v. Misappropriation of Found Banknote (Procedural Remand)
Mentioned in arguments (not the operative part) regarding the obligation to report a found item.