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210 ZGBCC CH

Art. 718 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum; B. Erwerbsarten; II. Aneignung; 1. Herrenlose Sachen
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Art. 718 ZGB

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

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