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ZGBCC
CH
Art. 712d Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum; Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum; B. Begründung und Untergang; I. Begründungsakt
Art. 712d ZGB
Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.
Die Eintragung kann verlangt werden: 1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; 2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VVGE.2011.13.Nr.47 · ow (Art. 712d ZGB)
Property Registration Fee upheld for Condominium Development
This provision defining the creation of condominium ownership through land registry entry was cited in the reasoning regarding the equivalence principle.
C1 05 52 · vs (Art. 712d al. 2 CC)
Unit Owners v. Homeowners' Association (Time-Sharing Withdrawal)
Cited regarding the requirement of unanimity for the agreement dissolving the property by floors.