Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210 ZGBCC CH

Art. 708 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum; Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums; C. Rechte an Quellen und Brunnen; IV. Quellengemeinschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,277 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 708 ZGB

Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.

Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses.

Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.

← Art. 707 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 709 ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →