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210 ZGBCC CH

Art. 707 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum; Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums; C. Rechte an Quellen und Brunnen; III. Abgraben von Quellen; 2. Wiederherstellung
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Art. 707 ZGB

Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden.

In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

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