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210 ZGBCC CH

Art. 69d Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Vereine; Bbis. Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
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Art. 69d ZGB

Für Vereine, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sind die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen entsprechend anwendbar.

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