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210 ZGBCC CH

Art. 69b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Vereine; B. Organisation; III. Revisionsstelle
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Art. 69b ZGB

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden: 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

HC.2025.150 · vd (Art. 69b CC)
LLC Appeal of Damages Claim Against Directors and Auditor in Bankruptcy Context
Cited in the background regarding the revision body's duties (though the court found no legal duty to notify the judge existed based on the criteria of paragraphs 1 and 2).
HC.2025.150 · vd (Art. 69b al. 3 CC)
LLC Appeal of Damages Claim Against Directors and Auditor in Bankruptcy Context
Cited in the background, referencing CO provisions for the revision body's duties (though the court concluded no general duty to notify the judge existed).