210
ZGBCC
CH
Art. 69a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Vereine; B. Organisation; II. Vorstand; 2. Buchführung
Art. 69a ZGB
Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.