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210 ZGBCC CH

Art. 69a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweiter Titel: Die juristischen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Vereine; B. Organisation; II. Vorstand; 2. Buchführung
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Art. 69a ZGB

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

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