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210 ZGBCC CH

Art. 692 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum; Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums; B. Beschränkungen; III. Nachbarrecht; 6. Durchleitungen; b. Wahrung der Interessen des Belasteten
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Art. 692 ZGB

Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.

Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

CC.2004.42 · ne (Art. 692 al.1 CC)
Property Owner v. Municipality: Water Pipe Relocation Costs
Cited in the reasoning to outline the general legal framework regarding aqueducts and pipelines.
11.1998.155 · ti (art. 692 cpv. 1 CC)
Property Owner Denied Easement for Sewage Line Installation
Cited in the reasoning regarding the duty of the burdened owner to have their interests equitably considered when granting the servitude.