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210 ZGBCC CH

Art. 682a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum; Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums; B. Beschränkungen; II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte; 5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
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Art. 682a ZGB

Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.

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