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ZGBCC
CH
Art. 682a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Das Eigentum; Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum; Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums; B. Beschränkungen; II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte; 5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
Art. 682a ZGB
Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.