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210 ZGBCC CH

Art. 613a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft; Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart; D. Besondere Gegenstände; I.bis Landwirtschaftliches Inventar
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Art. 613a ZGB

Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.

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