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210 ZGBCC CH

Art. 613 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft; Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart; D. Besondere Gegenstände; I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften
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Art. 613 ZGB

Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.

Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.

Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK 2015 379 · be (Art. 613 Abs. 3 ZGB)
Hereditary Assignment Proceedings: Conciliation Prerequisite for Contentious Jurisdiction
The court confirmed that the assignment procedure under this article is to be judged in ordinary proceedings, which directly leads to the procedural consequence in the operative part.