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210 ZGBCC CH

Art. 591 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges; Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar; E. Haftung für Bürgschaftsschulden
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Art. 591 ZGB

Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.

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