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210 ZGBCC CH

Art. 574 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges; Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft; B. Ausschlagung; IV. Ausschlagung aller nächsten Erben; 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten
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Art. 574 ZGB

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.

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