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ZGBCC
CH
Art. 574 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges; Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft; B. Ausschlagung; IV. Ausschlagung aller nächsten Erben; 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten
Art. 574 ZGB
Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.