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210 ZGBCC CH

Art. 565 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges; Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft; A. Erwerb; III. Vermächtnisnehmer; 4. Herabsetzung
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Art. 565 ZGB

Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.

Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZL.2004.00033 · zh (Art. 565 ZGB)
Heirs' Liability for Repayment of Wrongly Paid Supplementary Benefits
Although cited in the reasoning regarding the right to disclaim the inheritance, this provision was not explicitly cited in the dispositive orders.