210
ZGBCC
CH
Art. 563 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges; Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft; A. Erwerb; III. Vermächtnisnehmer; 2. Gegenstand
Art. 563 ZGB
Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.
Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
11.2010.46 · ti (art. 563 cpv. 1 CC)
Holographic Will Execution and Currency Specificity in Legacy Burden Adjudication
Cited in reasoning, but not in dispositive.