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210 ZGBCC CH

Art. 545 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Der Erbgang; Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges; C. Voraussetzungen auf Seite des Erben; II. Erleben des Erbganges; 4. Nacherben
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Art. 545 ZGB

Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.

Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

LF110005 · zh (Art. 545 Abs. 1 ZGB)
Interpretation of Testament: Sole Heir vs. Subsequent Interests
Cited in the reasoning regarding requirements for accepting a subsequent bequest (Nachvermächtnis).