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210 ZGBCC CH

Art. 536 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen; B. Ausgleichung beim Erbverzicht; II. Rückleistung
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Art. 536 ZGB

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.

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