210
ZGBCC
CH
Art. 516 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen; C. Verfügungsbeschränkung
Art. 516 ZGB
Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.