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210 ZGBCC CH

Art. 516 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen; C. Verfügungsbeschränkung
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Art. 516 ZGB

Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.

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