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ZGBCC
CH
Art. 508 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen; A. Letztwillige Verfügungen; I. Errichtung; 4. Mündliche Verfügung; c. Verlust der Gültigkeit
Art. 508 ZGB
Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.