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ZGBCC
CH
Art. 504 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen; A. Letztwillige Verfügungen; I. Errichtung; 2. Öffentliche Verfügung; f. Aufbewahrung der Verfügung
Art. 504 ZGB
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.