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210 ZGBCC CH

Art. 503 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen; A. Letztwillige Verfügungen; I. Errichtung; 2. Öffentliche Verfügung; e. Mitwirkende Personen
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Art. 503 ZGB

Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

11.1998.48 · ti (art. 503 CC)
Succession Contract Upheld Against Prior Will Challenge
Cited in the reasoning regarding formal defects, although the court ultimately dismissed the appeal on other grounds, this article was evaluated regarding witness eligibility, which is a formal requirement for the contract.