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210 ZGBCC CH

Art. 489 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten; F. Nacherbeneinsetzung; II. Zeitpunkt der Auslieferung
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Art. 489 ZGB

Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.

Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.

Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

7H 20 243 · lu (Art. 489 ZGB)
Inheritance Tax on Surviving Partner's Estate with Vorerbschaft Remainder Interest
Cited in the background regarding the duration of the usufructuary's right to dispose of the inheritance.
A 03 70 · lu (Art. 489 Abs. 1 ZGB)
Inheritance Tax on Remainder Interest and Domestic Partnership Tax Rate Applicability
Cited in the reasoning regarding the time of delivery of the inheritance to the successor heir (Nacherbe).