210
ZGBCC
CH
Art. 486 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten; D. Vermächtnis; III. Verhältnis zur Erbschaft
Art. 486 ZGB
Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
11.2002.28 · ti (art. 486 cpv. 1 CC)
Forced Heirship Claim Involving Lifetime Gift Calculation on Reduction
Cited in the reasoning to reject the claim for the legacy payment because the heir's legitimate portion was still violated.