Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210 ZGBCC CH

Art. 486 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erste Abteilung: Die Erben; Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen; Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten; D. Vermächtnis; III. Verhältnis zur Erbschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,277 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 486 ZGB

Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.

Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.

Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

← Art. 485 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 487 ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

11.2002.28 · ti (art. 486 cpv. 1 CC)
Forced Heirship Claim Involving Lifetime Gift Calculation on Reduction
Cited in the reasoning to reject the claim for the legacy payment because the heir's legitimate portion was still violated.