Art. 48 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 48 ZGB
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er regelt namentlich: 1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2. die Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern; 3. die Registerführung; 4. die Aufsicht.
Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg: 1. Zivilstandsfälle zu melden; 2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben; 3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.