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210 ZGBCC CH

Art. 45a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Erster Titel: Die natürlichen Personen; Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes; B. Organisation; Ia. Zentrales Personen-Informationssystem
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Art. 45a ZGB

Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem.

Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.

Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.

Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone: 1. die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems; 2. die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung; 3. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben; 4. die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen; 5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen sowie die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften; 6. die Archivierung der Daten.

Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 2001.173 (Art. 45a, al. 1 CC)
Revision of Swiss Civil Code for Infostar Project (Civil Status Register Computerization)
Establishes the Confederation's role in operating a central database for civil status matters for the cantons.
VPB 2001.173 (Art. 45a, al. 2 CC)
Revision of Swiss Civil Code for Infostar Project (Civil Status Register Computerization)
Stipulates that the financing of the central database for civil status matters is exclusively borne by the cantons.
VPB 2001.173 (Art. 45a, al. 3 CC)
Revision of Swiss Civil Code for Infostar Project (Civil Status Register Computerization)
Charges the Federal Council with issuing implementing provisions regarding the central database, with consultation of the cantons.