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210 ZGBCC CH

Art. 348 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft; Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen; B. Gemeinderschaften; V. Ertragsgemeinderschaft; 2. Besondere Aufhebungsgründe
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Art. 348 ZGB

Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.

Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.

Im Übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

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