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210 ZGBCC CH

Art. 347 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft; Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen; B. Gemeinderschaften; V. Ertragsgemeinderschaft; 1. Inhalt
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Art. 347 ZGB

Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

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