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210 ZGBCC CH

Art. 341 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft; Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft; Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen; B. Gemeinderschaften; III. Wirkung; 2. Leitung und Vertretung; b. Befugnis des Hauptes
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Art. 341 ZGB

Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

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